Art. 44 Abs. 1 32017R0625Amtliche Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
Um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden bei den Tieren und Waren, die in die Union…
Art. 47 Abs. 1 Buchst. f 32017R0625Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind
Tiere und Waren, für deren Eingang in die Union mittels Rechtsakten im Einklang mit Artikel 126 oder 128 oder mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2…
Art. 45 Abs. 1 32017R0625Arten von amtlichen Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
Werden die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 44 Absatz 1 durchgeführt, so schließen sie Folgendes ein:
Art. 54 Abs. 3 Buchst. a Buchst. v 32017R0625Häufigkeit der Dokumentenprüfungen, der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen
aller anderen Informationen über das mit den Tier- und Warenkategorien verbundene Risiko;
Art. 48 Buchst. h 32017R0625Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind
Kategorien von Tieren und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die daher an Grenzkontrollstellen nicht kontrolliert werden…