Art. 9 Abs. 3 32017R0625Allgemeine Bestimmungen über amtliche Kontrollen
Die amtlichen Kontrollen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Verbringung bestimmter Waren bzw. Tiere im Hinblick auf die Ausstellung der amtlichen…
Art. 10 31997R0338VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 DES RATES vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe…
Art. 77 Abs. 3 Buchst. a 32017R0625Bestimmungen über besondere amtliche Kontrollen und über Maßnahmen nach der Durchführung dieser Kontrollen
die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung und
Art. 73 Abs. 4 Buchst. b 32017R0625Genehmigung der Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen
sorgen dafür, dass die in Absatz 2 Buchstabe b genannten amtlichen Bescheinigungen jede kontrollierte Sendung begleiten.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b 32010R0737VERORDNUNG (EU) Nr. 737/2010 DER KOMMISSION vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen;