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Mit der Verordnung wird ein einziger Rechtsrahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen geschaffen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette in allen von diesen Vorschriften erfassten Bereichen überprüft wird. In einigen dieser Bereiche machen die Unionsvorschriften detaillierte Auflagen, deren Einhaltung spezielle Fertigkeiten und besonderer Mittel für die Durchführung amtlicher Kontrollen verlangt. Damit vermieden wird, dass unterschiedliche Durchsetzungspraktiken dazu führen, dass die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und das Wohlbefinden der Tiere oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch die Umwelt nicht überall gleichermaßen geschützt sind, dass der Binnenmarkt für die von dieser Verordnung erfassten Tiere und Waren gestört wird und dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, sollte die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung durch den Erlass von Sondervorschriften für amtliche Kontrollen, die den Erfordernissen dieser Bereiche Rechnung tragen, ergänzen können. In diesen Vorschriften sollte vor allem Folgendes festgelegt sein: spezifische Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen und die Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen; besondere oder zusätzliche, nicht in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden bei Verstößen ergreifen sollten; die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten und Aufgaben und spezifische Kriterien für die Auslösung der in dieser Verordnung vorgesehenen Amtshilfemechanismen. In anderen Fällen könnten solche zusätzlichen Bestimmungen erforderlich werden, um die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Lebens- und Futtermitteln im Detail zu regeln, wenn beispielsweise neue Informationen über Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt auftauchen, und diese Informationen darauf hindeuten, dass die Kontrollen mangels einheitlicher Bestimmungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten nicht den erwarteten, in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgesehenen Schutz vor solchen Risiken bieten würden.
Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren…
Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen in allen Bereichen und im Hinblick auf alle…
Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zudem besondere Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen geschaffen. Dieser…
Um die korrekte Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen…
Wenn in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgesehen ist, dass die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Unternehmer die einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.