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Sendungen sollten bei ihrer Ankunft an Grenzkontrollstellen einer amtlichen Kontrolle unterzogen werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen sollten alle Sendungen einer Dokumentenprüfung, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte sich nach dem Risiko richten, das von der jeweiligen Tier- bzw. Warensendung ausgeht.
Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 richtet sich nach…
Um die Einhaltung der geltenden Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen…
an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die…
je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch…
in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen über Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für umgeladene Sendungen und…
Im Anschluss an die amtlichen Kontrollen, einschließlich der Dokumentenprüfungen und bei Bedarf der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, entscheiden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.