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Die Häufigkeit von Warenuntersuchungen sollte je nach dem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt festgelegt und geändert werden. Diese Vorgehensweise sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben, die Ressourcen für die Kontrollen den risikoträchtigsten Bereichen zuzuweisen. Es sollte zudem möglich sein, die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen zu verringern oder auf die Überprüfung der amtlichen Verschlusssicherung zu beschränken, wenn dies gerechtfertigt ist, da von der in die Union verbrachten Sendung ein nachweislich geringeres Risiko ausgeht. Bei der risikobasierten Entscheidung über Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten die verfügbaren Daten und Informationen sowie die computergestützten Systeme zur Erfassung und Verwaltung von Daten genutzt werden.
Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 richtet sich nach…
Sendungen sollten bei ihrer Ankunft an Grenzkontrollstellen einer amtlichen Kontrolle unterzogen werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen sollten alle Sendungen…
Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen in allen Bereichen und im Hinblick auf alle…
Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren…
Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften für amtliche Kontrollen bei Sendungen aus Drittländern zu gewährleisten, sollten einheitliche Regeln für die…
Amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sind von zentraler Bedeutung, da diese Kontrollen sicherstellen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.