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Die amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sollten an Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und Mindestanforderungen genügen. Die Benennung solcher Stellen sollte aufgehoben oder ausgesetzt werden, wenn sie die Mindestanforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn ihre Tätigkeit ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — für die Umwelt darstellen könnte. Der Beschluss über die Aufhebung oder Aussetzung einer Benennung müsste der Höhe des Risikos und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
Ein Mitgliedstaat setzt die Benennung einer Grenzkontrollstelle für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien aus, auf die sich die Benennung erstreckt, und…
In den Fällen, in denen die Kommission einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat, dass eine Kontrolle nicht erforderlich ist, kann der Mitgliedstaat die…
Die Mitgliedstaaten können die Grenzkontrollstellen, die ausgewiesenen Eingangsorte sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Eingangsorte und Orte der…
Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über die Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen aus anderen als den in dieser…
Regelungen, um die einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) zu erfüllen und so die Einschleppung von Krankheiten in…
In bestimmten Fällen könnten die amtlichen Kontrollen, die normalerweise von den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, auch an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.