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Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind zur Gewinnung von Informationen über die Sensibilisierung durch Hautkontakt gemäß Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 In-vivo-Prüfungen erforderlich.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind zur Gewinnung von Informationen über eine Haut- und Augenreizung gemäß Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. der…
Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „8.3. Sensibilisierung durch Hautkontakt Informationen, die — den Schluss…
Um Tierversuche und die Wiederholung bereits durchgeführter Prüfungen zu vermeiden, sollte für vorliegende In-vivo-Studien der Sensibilisierung durch…
Anhang VIII Nummern 8.1. und 8.2. sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die Standarddatenanforderung künftig In-vitro-Prüfungen sind und Bedingungen…
Um die Zahl der Tierversuche zu verringern, sollte Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dahingehend geändert werden, dass die Anwendung…
Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden wie folgt geändert: 1. Die Nummern 8.1. und 8.2. des Anhangs VII erhalten folgende Fassung:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.