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Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates sieht einen Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für Unionswaren vor, die durch den Korridor von Neum befördert werden, sofern der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren höchstens 10 000 EUR beträgt und die Unionswaren von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet werden, die die Bedingungen gemäß Buchstabe b dieses Artikels erfüllen (im Folgenden „Verzicht“).
Artikel 3 ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert…
Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen a) auf die Anforderung einer summarischen Ausgangsanmeldung für Unionswaren, die das Hoheitsgebiet…
Angesichts der spezifischen Merkmale der lokalen Wirtschaft ist es angebracht, einen Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Waren der…
Zur Erleichterung der Handelsströme schließt Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Anwendung einiger…
In Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, sollte nur die…
Um eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.