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Artikel 3 ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, beträgt höchstens 15 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung; b) die in Buchstabe a genannten Waren werden von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet, die i) zumindest die Angaben gemäß Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission enthalten; ii) von den Zollbehörden beim Ausgang Sichtvermerke erhalten; iii) beim Wiedereingang den Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.
Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1, die aus dem Hoheitsgebiet von Kroatien kommen und vor dem erneuten Eingang in kroatisches Hoheitsgebiet an den…
Absatz 1 steht der Anwendung von Sonderregeln in Bezug auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich…
Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates sieht einen Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung…
Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen a) auf die Anforderung einer summarischen Ausgangsanmeldung für Unionswaren, die das Hoheitsgebiet…
Nach Artikel 43 der Akte über die Bedingungen des Beitritts legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen fest, unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.