Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mitgliedstaaten, die Unterstützung beantragen, sollten die Möglichkeit haben, freiwillig zusätzliche Mittel zur Finanzausstattung des Programms beizutragen. Die geltende Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 schränkt die Möglichkeit ein, auf Initiative eines Mitgliedstaats Mittel für technische Hilfe an Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten zu übertragen. Deshalb sollte Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden, damit sich alle Mitgliedstaaten finanziell an dem Programm beteiligen können. Die auf den Haushalt der Union übertragenen Mittel sollten für Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, die in den betreffenden Mitgliedstaaten einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum leisten.
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Verwaltung der…
Die Finanzausstattung des Programms sollte sich aus Mitteln speisen, die auf Initiative der Kommission gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr.…
Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels können aus Mitteln stammen, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für…
In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des…
Was die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der technischen Aspekte der mehrjährigen Programme betrifft,…
Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wonach jeder Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.