Erwägungsgrund 12 32021R1148
Daher ist es erforderlich, ein Nachfolgeinstrument des mit den Verordnungen (EU) Nr. 513/2014 und (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2014-2020 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit u. a. einen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) zu schaffen.