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Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Parameter für die Herstellung sicherer Futtermittel tierischen Ursprungs für die Verfütterung an Nutztiere. Nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die den Anforderungen in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen, dürfen an Nutztiere außer Pelztieren verfüttert werden. Während die Bestimmungen in Anhang X der genannten Verordnung nicht für lebende und getrocknete Insekten in Futtermitteln für Nutztiere gelten, unterliegt die Verwendung getrockneter Insekten in oder als Heimtierfutter den Bestimmungen in Anhang XIII der genannten Verordnung.
Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß…
In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt.…
Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an Folgeprodukte, die für die Produktion von Futtermitteln bestimmt sind.…
Gemäß der Definition des Begriffs „Nutztier“ in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für die Herstellung von verarbeitetem tierischem…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben,…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.