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Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die folgenden in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften beachten:
die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen;
die in Kapitel II festgelegten besonderen Anforderungen an verarbeitete tierische Proteine und andere Nebenprodukte;
die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Fischfutter und Fischköder.
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft sind und die nicht gemäß den allgemeinen Vorschriften in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden, gestatten, sofern dieses Material den in Teil II des genannten Abschnitts festgelegten Bedingungen für die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit den nationalen Normen entspricht.
Der Transport von nicht aus einem Drittland eingeführten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen von einem für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen und nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat zwecks Entgiftung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission genannten Verfahren erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs VIII Kapitel VII.
die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten,…
Unternehmer in den in Anhang II Kapitel I genannten Mitgliedstaaten müssen die im gleichen Kapitel festgelegten Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit…
die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der…
das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen…
Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß…
Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln und bei deren Verwendung, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.