Erwägungsgrund 2 32017R0997
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollte die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Gemischen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission wurde ein Verzeichnis von Arten von Abfällen erstellt, um die einheitliche Einstufung von Abfällen zu fördern und eine einheitliche Bestimmung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen innerhalb der Union zu gewährleisten.