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Das bestehende Programm für Vorfeldinspektionen nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bietet mit seinen umfangreichen Bestimmungen und Schutzklauseln beispielsweise zum Datenschutz, zur Ausbildung von Inspektoren, zur risikoabhängigen Stichprobennahme, zur Erteilung von Startverboten von Luftfahrzeugen und zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bereits einen Rahmen für die systematische, strukturierte und risikoabhängige Inspektion von Betreibern. Daher bietet es sich an, diesen bewährten Rahmen auch auf die Durchführung von Alkoholtests bei der Flugbesatzung und den Flugbegleitern anzuwenden. Ein Mitglied der Flugbesatzung oder der Flugbegleiter, das sich weigert, während der Tests zu kooperieren oder das ausweislich eines bestätigten, positiven Tests unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht, ist vom Dienst zu entfernen.
In einigen Mitgliedstaaten werden bereits stichprobenartige Tests zum Nachweis psychoaktiver Substanzen durch andere Bedienstete durchgeführt als den nach…
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Vorfeldinspektionen (1) Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen der Betreiber, die der Sicherheitsaufsicht eines…
Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten die Durchführung von Alkoholtests bei der Flugbesatzung oder bei Flugbegleitern durch andere befugte Bedienstete…
Mitglieder der Flugbesatzung oder der Flugbegleiter, die sich weigern, während der Tests zu kooperieren oder die ausweislich eines positiven Tests unter dem…
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) hat einige Sicherheitsrisiken ermittelt und Empfehlungen zu deren Abmilderung…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 legt detaillierte Bestimmungen fest für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern, worunter — bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.