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In einigen Mitgliedstaaten werden bereits stichprobenartige Tests zum Nachweis psychoaktiver Substanzen durch andere Bedienstete durchgeführt als den nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II befugten Inspektoren. Daher sollten Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen außerhalb des durch das Vorfeldinspektionsprogramm nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vorgegebenen Rahmens bei Flugbesatzungen und Flugbegleitern Alkoholtests durchführen können.
Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten die Durchführung von Alkoholtests bei der Flugbesatzung oder bei Flugbegleitern durch andere befugte Bedienstete…
Das bestehende Programm für Vorfeldinspektionen nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bietet mit seinen umfangreichen…
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Vorfeldinspektionen (1) Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen der Betreiber, die der Sicherheitsaufsicht eines…
Auch sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Tests zum Nachweis anderer psychoaktiver Substanzen als Alkohol durchzuführen.
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) hat einige Sicherheitsrisiken ermittelt und Empfehlungen zu deren Abmilderung…
Die zuständige Behörde führt bei der Flugbesatzung und bei den Flugbegleitern Alkoholtests durch.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.