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Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im Folgenden „RHG“) — vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung — gelten, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet.
In dieser Verordnung werden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, insbesondere der Notwendigkeit, ein hohes…
Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im…
Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen sind sämtliche Erzeugnisse, für die es gegenwärtig auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollten — für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse — die…
Die im einschlägigen Unionsrecht, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.