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Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im Folgenden „RHG“) — vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung — gelten, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet.
In dieser Verordnung werden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, insbesondere der Notwendigkeit, ein hohes…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen sind sämtliche Erzeugnisse, für die es gegenwärtig auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollten — für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse — die…
Die im einschlägigen Unionsrecht, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollen für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse die…
Diese Verordnung betrifft unmittelbar die öffentliche Gesundheit und ist für das Funktionieren des Binnenmarktes von Bedeutung. Unterschiedliche nationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.