Erwägungsgrund 3 32018R1065
Diese Änderung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen werden, damit in der Union erteilte Flugbesatzungslizenzen in Drittländern automatisch validiert werden können. Entsprechend der Änderung 174 von ICAO-Anhang 1 Punkt 1.2.2.3.2.1 sollte für die bei bereits erteilten Pilotenlizenzen vorzunehmenden notwendigen Änderungen eine Übergangsfrist eingeräumt werden.