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1. Kategorien bemannter Luftfahrzeuge, auf die diese Verordnung keine Anwendung findet: a) historische Luftfahrzeuge, die folgende Kriterien erfüllen: i) Luftfahrzeuge, — deren ursprüngliche Konstruktion vor dem 1. Januar 1955 festgelegt wurde und — deren Produktion vor dem 1. Januar 1975 eingestellt wurde, oder ii) Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung — aufgrund der Teilnahme an einem bemerkenswerten historischen Ereignis, — als wichtiger Schritt in der Entwicklung der Luftfahrt oder — aufgrund einer wichtigen Rolle innerhalb der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, oder b) speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruierte oder veränderte Luftfahrzeuge, die wahrscheinlich in sehr begrenzten Stückzahlen produziert werden; c) Luftfahrzeuge einschließlich jener, die als Bausätze geliefert werden, wenn die Fertigungs- und Montageaufgaben zu mindestens 51 % von einem Amateur oder einer Amateurvereinigung ohne Gewinnzweck für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht wahrgenommen werden; d) militärisch genutzte Luftfahrzeuge, sofern es sich nicht um Muster handelt, für die eine Musterbauart von der Agentur festgelegt wurde; e) Flächenflugzeuge mit einer messbaren Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in Landekonfiguration von höchstens 35 Knoten CAS (Calibrated Air Speed — berichtigte Fluggeschwindigkeit), Hubschrauber, Motorgleitschirme, Segelflugzeuge und Motorsegler mit höchstens zwei Sitzen und einer von den Mitgliedstaaten erfassten höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als Flächenflugzeug/Hubschrauber/Motorgleitschirm/Motorsegler Segelflugzeuge Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber An der Zelle montiertes Fallschirm-Gesamtrettungssystem einsitziges Flugzeug 300 kg MTOM 250 kg MTOM 30 kg MTOM zusätzlich 15 kg MTOM zusätzlich zweisitziges Flugzeug 450 kg MTOM 400 kg MTOM 45 kg MTOM zusätzlich 25 kg MTOM zusätzlich Wird ein Amphibien- oder Schwimmerflugzeug/-hubschrauber sowohl als Schwimmerflugzeug/-hubschrauber als auch als Landflugzeug/-hubschrauber eingesetzt, so darf der jeweilige MTOM-Grenzwert nicht überschritten werden. f) einsitzige und zweisitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 600 kg; g) Nachbildungen von Luftfahrzeugen gemäß Buchstabe a oder d, deren Konstruktion dem Original-Luftfahrzeug ähnlich ist; h) Ballone und Luftschiffe mit einem oder zwei Plätzen und einem bauartbedingten maximalen Volumen von höchstens 1 200 m3 im Fall von Heißluft und 400 m3 im Fall anderer Traggase; i) sonstige bemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Leermasse (einschließlich Kraftstoff) von nicht mehr als 70 kg. 2. Zudem findet die Verordnung keine Anwendung auf a) gefesselte Luftfahrzeuge ohne Antriebssystem, wenn die Seillänge höchstens 50 m beträgt und i) die MTOM des Luftfahrzeugs einschließlich seiner Nutzlast weniger als 25 kg beträgt, oder ii) im Fall von Luftfahrzeugen leichter als Luft, wenn das bauartbedingte maximale Volumen des Luftfahrzeugs weniger als 40 m3 beträgt; b) gefesselte Luftfahrzeuge mit einer MTOM von höchstens 1 kg.
andere Flugzeuge als unbemannte Flugzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einer messbaren Abreißgeschwindigkeit oder Mindestgeschwindigkeit im stationären Flug in…
Luftfahrzeuge, einschließlich Segelflugzeuge, mit einem MTOM von weniger als 500 kg und Ultraleicht-Flugzeuge, die — für nichtgewerbliche Zwecke oder — für…
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl…
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug…
Die Mitgliedstaaten können auf Flughäfen oder in abgegrenzten Flughafenbereichen von den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten…
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Unternehmen, das eine Betriebsgenehmigung beantragt, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.