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Im Hinblick auf die Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte — unter Berücksichtigung der unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten, wie beispielsweise der Bevölkerungsdichte, und unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus — den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität im Hinblick auf den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge eingeräumt werden.
Dieser Abschnitt gilt unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, nationale Vorschriften zu erlassen, um den Betrieb unbemannter…
Da unbemannte Luftfahrzeuge im selben Luftraum wie bemannte Luftfahrzeuge eingesetzt werden, sollte sich diese Verordnung auch auf unbemannte Luftfahrzeuge,…
Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität…
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt…
Den Luftfahrtunternehmern sollte ausreichende Flexibilität eingeräumt werden, damit sie auf unvorhergesehene dringende betriebliche Umstände oder zeitlich…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Einklang mit ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen und ihren verkehrspolitischen Zielen die Bemühungen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.