Erwägungsgrund 45 32024R2803
Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden und die Kommission sollten im Leistungssystem und in der Gebührenregelung klar definierte Aufgaben haben, insbesondere in Bezug auf die Ausarbeitung der Leistungspläne, die Genehmigung dieser Pläne und die Überwachung der Leistung der Anbieter von Flugsicherungsdiensten.