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Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Gemäß jener Verordnung können die Mitgliedstaaten Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf einige der darin festgelegten Rechte und Pflichten, wie etwa für die Verarbeitung medizinischer und gesundheitsbezogener Daten, vorsehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere medizinischer und gesundheitsbezogener Daten, die in dem mit der vorliegenden Verordnung eingerichteten Speicher erfasst sind, ist für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Zertifizierung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Piloten und der Aufsicht hierüber notwendig. Der Austausch personenbezogener Daten sollte strengen Bedingungen unterliegen und auf das für die Erreichung der Ziele der vorliegenden Verordnung absolut Notwendige beschränkt bleiben. Daher sollten die in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Grundsätze in der vorliegenden Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.
Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Anwendung die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst, sollte sie in Übereinstimmung mit den…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU)…
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften in der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2016/679…
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften in der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2016/679…
Unbeschadet spezifischerer Vorschriften in der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2016/679 des…
Es ist wichtig, sicherzustellen, dass diese Verordnung unter Einhaltung des Datenschutzrechts der Union angewandt wird und dass die Anwendung dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.