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Im Rahmen des institutionellen Systems der Union ist die Durchführung des Unionsrechts in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten. Die in dieser Verordnung und in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sollten daher grundsätzlich auf nationaler Ebene durch eine oder mehrere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten wahrgenommen werden. In bestimmten, klar umrissenen Fällen jedoch sollte die Agentur ebenfalls befugt sein, diese Aufgaben wahrzunehmen. In diesen Fällen sollte es der Agentur auch gestattet sein, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf den Flugbetrieb, die Befähigung des fliegenden Personals oder den Einsatz von Luftfahrzeugen aus Drittländern zu treffen, wenn dies die beste Möglichkeit ist, um für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern.
Für die Zwecke der Durchführung der in Absatz 1 genannten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten wird die Agentur ermächtigt, Soweit dies…
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass abweichend von Absatz 4 ihre zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber, die im…
Auf Ersuchen sollte die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen in den Fragen beraten, die sich auf diese…
Es ist notwendig, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Zertifizierung, Aufsicht — insbesondere der gemeinsamen und…
Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein einheitliches europäisches System für die Flugsicherheit bilden, auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.