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Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die
den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
als Ergebnis
mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2018 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; oder
zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.
Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2018 folgende Angaben:
die beschlossenen TACs;
die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;
Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
die beschlossenen TACs;
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen,…
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht,…
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht,…
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.