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Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/2226 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzt wurde,…
Die Kommission wird durch den mit Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im…
Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2021/947 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der…
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 wird die Kommission von dem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des…
Die Kommission wird von dem durch Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.