Erwägungsgrund 8 32024R0823
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich bei Serbien und dem Kosovo um getrennte Zollgebiete handelt.
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich bei Serbien und dem Kosovo um getrennte Zollgebiete handelt.