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Im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte personenbezogene Daten sollten Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen nicht zur Verfügung gestellt werden. Als Ausnahme zu dieser Regel sollte es jedoch möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat zu übermitteln, wenn die Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und im Einzelfall für die Zwecke der Rückkehr notwendig ist. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vorliegt noch geeignete Garantien nach jener Verordnung bestehen, denen eine solche Übermittlung unterliegt, sollte es möglich sein, ETIAS-Daten in Ausnahmefällen zum Zweck der Rückkehr an ein Drittland zu übermitteln, jedoch nur wenn die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne jener Verordnung notwendig ist.
Wenn dies zum Zweck der Rückkehr erforderlich ist, können die Einwanderungsbehörden abweichend von Artikel 49 dieser Verordnung für die Abfrage von Daten, die…
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem Zentralsystem des EES erhalten hat, dürfen…
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen personenbezogene Daten nur im Einzelfall an Drittstaaten übermitteln, wobei die Anforderungen der…
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten hat, sollten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder…
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung erhält, sollten keinem Drittland übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.…
Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten haben, in dringenden Ausnahmefällen, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.