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In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe in Gefahrenklassen, einschließlich der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B, festgelegt. Stoffe, die in eine dieser drei Gefahrenklassen eingestuft sind, werden in dieser Verordnung als „CMR-Stoffe“ zusammengefasst.
Die Einstufung von Stoffen als CMR erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und sie werden dort in Anhang VI…
In der Richtlinie 2004/37/EG sollen Stoffe und Gemische, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 erhalten folgende Fassung: „1.3.1. Die korrekte Einstufung entsprechend den Kriterien in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist…
Die Einstufung von Stoffen als CMR erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und sie werden dort in Anhang VI…
Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für aa)Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse…
Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.