Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die Kommission hat Kriterien für die Identifizierung von Erzeugnissen entwickelt, die CMR-Stoffe enthalten und von Verbrauchern verwendet werden könnten, für die unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 68 Absatz 2 der genannten Verordnung in Anhang XVII eine neue Beschränkung hinzugefügt werden sollte. Gemäß den von der Kommission entwickelten Kriterien gelten Kleidung, andere Textilien und Schuhwaren als vorrangig .
Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, in…
Nach Anhang II Teil III Nummer 5 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/48/EG kann die Verwendung von CMR-Stoffen (Kategorie 2) nicht gestattet werden, wenn…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das Inverkehrbringen oder der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von…
Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das Inverkehrbringen oder der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von…
Im Laufe der in Absatz 2 genannten Überprüfung stuft die Kommission, wo angemessen, die prioritären Stoffe in eine oder mehrere der folgende Kategorien ein:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.