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VERORDNUNG (EU) 2018/1514 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Abamectin, Acibenzolar-S-methyl, Clopyralid, Emamectin, Fenhexamid, Fenpyrazamin, Fluazifop-P, Isofetamid, Pasteuria nishizawa Pn1, Talkum E 553b und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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