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Für Triflumizol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Gurken, Gewürzgurken und Zucchini nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kirschen, Tafeltrauben, Weintrauben, Papaya und Hopfen keine oder unzureichende Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
Für Triadimenol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Methomyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1…
Für Flonicamid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Teflubenzuron legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.