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Für Triadimenol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Tafel- und Weintrauben, Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kohlrüben, Weiße Rüben, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Artischocken, Rapssamen, Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner, Hopfen, Zuckerrüben, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Bananen, Ananas, Okra, Rosenkohl, Porree, Buchweizen (Körner), Hirse (Körner), Sorghum (Körner) und Kaffeebohnen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
Für Triflumizol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Propiconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Fluroxypyr legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Abamectin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Für Metalaxyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.