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Die Organisation der Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates bietet die Gelegenheit, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bei der Beitreibung von Steuerschulden im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu senken.
Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der…
die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit von Anträgen auf Vorsteuer-Vergütung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18 der…
In Artikel 48 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Erlangt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger,…
Für die Einführung des Systems einer einzigen Anlaufstelle durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame…
Zur Vereinfachung der Pflichten für Unternehmen, die in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Tätigkeiten nachgehen, sollte eine Regelung…
Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.