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Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wurde mit der Verordnung (EU) 2018/147 des Rates geändert und die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2018 auf null festgesetzt. So sollte verhindert werden, dass Magermilchpulver zu einem Festpreis angekauft wird, wenn dies nicht mit den Zielen des Sicherheitsnetzes vereinbar wäre.
Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird für das Jahr 2019 die…
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zu dem in Artikel 2 derselben…
Um zu vermeiden, das Magermilchpulver in einer mit den Zielen des Sicherheitsnetzes nicht zu vereinbarenden Situation zum Festpreis angekauft wird, sollten alle…
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates ist eine mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis gemäß Artikel 2…
Die Grundlagen für den Markt für Milch und Milcherzeugnisse im Hinblick auf Angebot, Nachfrage und Preisentwicklung dürften sich 2019 nicht wesentlich ändern,…
Die ursprüngliche, mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzte mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis von 109 000…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.