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Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und von deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall einführen, dass der Anmeldepflicht oder der Offenlegungspflicht von Barmitteln nicht nachgekommen wird. Diese Sanktionen sollten allein deshalb Anwendung finden, weil eine Anmeldung oder eine Offenlegung von Barmitteln im Rahmen dieser Verordnung nicht erfolgt ist, und die mögliche mit den Barmitteln verbundene kriminelle Tätigkeit, die Gegenstand weiterer Untersuchungen und Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sein kann, nicht berücksichtigen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und nicht über das für die Einhaltung der Vorschriften notwendige Maß hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen sollten in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung entfalten.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung oder der Nichtbefolgung des Folgenden zu verhängen sind: Die…
Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für…
Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und vor deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser…
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte Sanktionen nach sich ziehen. Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über diese Sanktionen festlegen.…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen…
Damit die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.