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Für die Zwecke der von den zentralen Meldestellen vorgenommenen Analyse und um es Behörden anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Anmeldepflicht von Barmitteln zu kontrollieren und durchzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Personen, die bereits zuvor gegen diese Verpflichtung verstoßen haben, ist es erforderlich, die in Erklärungen gemäß dieser Verordnung enthaltenen Daten über einen ausreichend langen Zeitraum zu speichern. Damit die zentralen Meldestellen ihre Analysen wirksam durchführen können und die zuständigen Behörden die Anmeldepflicht oder Offenlegungspflicht von Barmitteln wirksam kontrollieren und durchsetzen können, sollte die Frist für die Aufbewahrung von in Erklärungen gemäß dieser Verordnung enthaltenen Daten fünf Jahre nicht überschreiten, wobei nach eingehender Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen fortgesetzten Aufbewahrung eine weitere Verlängerung um höchstens drei Jahre möglich sein sollte.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten die nachstehenden Dokumente und Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht für die Zwecke der…
Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des § 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder einen Vermerk…
die zuständigen Behörden zu dem Schluss gekommen sind, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die…
Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Maßnahmen zur Erfüllung…
Angesichts der Tatsache, dass die Barmittelbewegungen, die im Rahmen dieser Verordnung Gegenstand von Kontrollen sind, über die Außengrenzen erfolgen und ein…
Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten nicht mehr Daten als für die Ermittlungen zur Geldwäschebekämpfung erforderlich in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.