Erwägungsgrund 2 32018R1718VERORDNUNG (EU) 2018/1718 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 EUV sollte die Agentur ihren neuen Sitz zum 30. März 2019 beziehen.
Art. 1 32019D0584BESCHLUSS (EU) 2019/584 DES EUROPÄISCHEN RATES, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV
Die durch den Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates verlängerte Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV wird weiter bis zum 31. Oktober 2019 verlängert.
Erwägungsgrund 5 32019D1810BESCHLUSS (EU) 2019/1810 DES EUROPÄISCHEN RATES, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich zunächst, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV…
Erwägungsgrund 4 32020D0048BESCHLUSS (EU) 2020/48 DES RATES vom 21. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
In Anbetracht der verschiedenen Verlängerungen der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/274 zu ändern, um eine neue…
Art. 1 Abs. 1 32019D1810BESCHLUSS (EU) 2019/1810 DES EUROPÄISCHEN RATES, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV
Die durch den Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates verlängerte Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV wird weiter bis zum 31. Januar 2020 verlängert.
Art. 3 32018R1515VERORDNUNG (EU) 2018/1515 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin und Oxadixyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2019.