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Die vorliegende Verordnung sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufbauen, in der die Bedingungen festgelegt sind, zu denen die Mitgliedstaaten bestimmte elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen anerkennen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 legt fest, unter welchen Voraussetzungen es Nutzern erlaubt ist, ihre elektronischen Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für den Online-Zugang zu öffentlichen Diensten in grenzüberschreitenden Situationen zu nutzen. Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union werden dazu angehalten, elektronische Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel für die Verfahren zu nutzen, für die sie verantwortlich sind.
ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung…
elektronisches Identifizierungsmittel ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen…
Eines der Ziele dieser Verordnung ist die Beseitigung bestehender Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel,…
In der Verordnung müssen einige Voraussetzungen im Hinblick darauf festgelegt werden, welche elektronischen Identifizierungsmittel anerkannt werden müssen und…
Die Mitgliedstaaten sollten den Privatsektor dazu ermutigen, freiwillig elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen eines notifizierten Systems zu…
Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.