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Da die Digitalisierung von Anforderungen, Verfahren und Formalitäten zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen bereits in der Richtlinie 2005/36/EG geregelt ist, sollte diese Verordnung nur die Digitalisierung des Verfahrens zur Beantragung der akademischen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder anderen Nachweisen über abgeschlossene Ausbildungen in Bezug auf Personen einschließen, die ein Studium beginnen oder fortsetzen oder einen akademischen Titel verwenden möchten, abgesehen von den Formalitäten im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen.
nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnungen…
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die…
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wurde verabschiedet, um…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von…
Die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen…
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.