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Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in der Lage sein, weitere nationale Hilfs- oder Problemlösungsdienste in das Zugangstor aufzunehmen, die von den zuständigen Behörden, von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen oder von öffentlichen Stellen, z. B. Handelskammern oder nichtstaatlichen Hilfsdiensten für Bürger, gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung angeboten werden. Grundsätzlich sollten die zuständigen Behörden Verantwortung dafür tragen, die Anfragen von Bürgern und Unternehmen hinsichtlich geltender Regeln und Verfahren zu beantworten, die von Online-Diensten nicht vollumfänglich bearbeitet werden können. In sehr spezifischen Bereichen allerdings und wenn die von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen angebotenen Dienste den Anforderungen der Nutzer gerecht werden, können die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen, dass sie diese Dienste über das Zugangstor zur Verfügung stellt, sofern diese Dienste alle in den Bedingungen dieser Verordnung erfüllen und sich nicht mit den über das Zugangstor bereits verfügbaren Hilfs- oder Problemlösungsdiensten überlappen.
Falls zur Erfüllung des Nutzerbedarfs erforderlich, kann der nationale Koordinator der Kommission vorschlagen, dass Links zu Hilfs- oder Problemlösungsdiensten,…
Mit der vorliegenden Verordnung wird diesen Forderungen nachgekommen, indem den Bürgern und Unternehmen einfacher Zugang zu den Informationen, den Verfahren und…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Zugangstors zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Das Recht der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wer die Rolle des nationalen Koordinators übernehmen sollte, sollte von dieser Verordnung unberührt sein.…
Die Qualität des Zugangstors hängt von der Qualität der über das Zugangstor angebotenen Dienste der Union und der Mitgliedstaaten ab. Daher sollte die Qualität…
Um angemessene Informationen zu erhalten, anhand derer die Leistungsfähigkeit des Zugangstors gemessen und verbessert werden kann, sollten die zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.