Erwägungsgrund 20 32018R1724
Die nationalen Online-Verfahren, die für grenzüberschreitende Nutzer für die Wahrnehmung ihrer Binnenmarktrechte relevant sind, hängt davon ab, ob diese ihren Wohn- oder Geschäftssitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben oder ob sie von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat aus Zugang zu den Verfahren dieses Mitgliedstaats haben wollen. Durch die vorliegende Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, zu verlangen, dass grenzüberschreitende Nutzer, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, über eine nationale Identifizierungsnummer verfügen müssen, um Zugang zu den nationalen Online-Verfahren zu erhalten, sofern das nicht mit einem unzumutbaren zusätzlichen Aufwand oder unzumutbaren zusätzlichen Kosten für diese Nutzer verbunden ist. Für grenzüberschreitende Nutzer, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, müssen nationale Online-Verfahren, die für die Wahrnehmung ihrer Binnenmarktrechte nicht relevant sind, beispielsweise die Registrierung zur Inanspruchnahme lokaler Dienstleistungen wie Abfallbeseitigung und Parkausweise, nicht in vollem Umfang online zugänglich gemacht werden.