Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Kapitel der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollte für Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, gelten, und zwar unabhängig davon, ob Datenverarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ihre Haupt- oder ihre Nebenaufgabe ist. Es sollte jedoch nicht für Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft gelten, bevor die Rechtsakte zur Gründung von Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft dahingehend geändert werden, dass das Kapitel der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten in seiner angepassten Fassung auch für sie gilt.
Dieses Kapitel gilt nur für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von…
Nur Artikel 3 und Kapitel IX dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union…
Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung und insbesondere ihr Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten überprüfen. Die…
Die vorliegende Verordnung sollte auch für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten, wie etwa Personaldaten, durch Einrichtungen oder…
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von…
Die allgemeinen Vorschriften des Kapitels der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollten unbeschadet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.