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Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung und insbesondere ihr Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten überprüfen. Die Kommission sollte zudem die anderen auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakte überprüfen, die für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, gelten. Nach dieser Überprüfung sollte die Kommission sachdienliche Gesetzgebungsvorschläge, gegebenenfalls auch zu notwendigen Anpassungen des Kapitels der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, im Hinblick auf dessen Anwendung auf Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft machen können, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sichergestellt wird. Diese Änderungen sollten Vorschriften über unabhängige Aufsicht, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen berücksichtigen.
In spezifischen Rechtsakten der Union zur Regelung der Verarbeitung innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels sind zumindest die Ziele der Verarbeitung,…
Dieses Kapitel gilt nur für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von…
Das Kapitel der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollte für Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der…
Die vorliegende Verordnung sollte auch für die Verarbeitung von verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten, wie etwa Personaldaten, durch Einrichtungen oder…
Die allgemeinen Vorschriften des Kapitels der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollten unbeschadet der…
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.