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Die dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offenstehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegten Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter weder daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen, wie zum Beispiel Verträgen zwischen dem Auftragsverarbeiter und einem anderen Auftragsverarbeiter, zu verwenden, noch sie daran hindern, ihnen weitere Klauseln oder zusätzliche Schutzmaßnahmen hinzuzufügen, solange diese weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter sollten ermutigt werden, mit vertraglichen Verpflichtungen, die die Standard-Datenschutzklauseln ergänzen, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu bieten.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Angelegenheiten festlegen.
Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 29 Absatz 8 und Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c festzulegen,
Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 96 Absatz 2 erlassen werden,
Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel…
Damit die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die vom Auftragsverarbeiter im Namen des Verantwortlichen vorzunehmende Verarbeitung eingehalten werden,…
In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Datenschutzniveaus vorliegt, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.