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Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Maßnahmen für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese geeigneten Schutzmaßnahmen können darin bestehen, dass auf von der Kommission oder von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegte Standarddatenschutzklauseln oder vom Europäischen Datenschutzbeauftragten genehmigte Vertragsklauseln zurückgegriffen wird. Ist der Auftragsverarbeiter kein Organ und keine Einrichtung der Union, so können auch die für internationale Datenübermittlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden verbindlichen internen Datenschutzvorschriften, Verhaltensregeln und Zertifizierungsverfahren geeignete Schutzmaßnahmen darstellen. Diese Schutzmaßnahmen sollten sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften und die Rechte der betroffenen Personen auf eine der Verarbeitung innerhalb der Union angemessene Art und Weise beachtet werden; dies gilt auch hinsichtlich der Verfügbarkeit von durchsetzbaren Rechten der betroffenen Person und von wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich des Rechts auf wirksame verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe sowie des Rechts auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Union oder in einem Drittland. Sie sollten sich insbesondere auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen beziehen. Datenübermittlungen dürfen auch von Organen und Einrichtungen der Union an Behörden oder öffentliche Stellen in Drittländern oder an internationale Organisationen mit entsprechenden Pflichten oder Aufgaben vorgenommen werden, auch auf der Grundlage von Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen — wie beispielsweise einer gemeinsamen Absichtserklärung —, mit denen den betroffenen Personen durchsetzbare und wirksame Rechte eingeräumt werden, aufzunehmen sind. Die Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollte erlangt werden, wenn die Schutzmaßnahmen in nicht rechtsverbindlichen Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen sind.
Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Fälle, in denen ein Drittland, ein…
Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorliegt, darf ein…
In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Datenschutzniveaus vorliegt, sollte der…
Das durch diese Verordnung unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen sollte bei der Übermittlung personenbezogener Daten von Organen und…
Die dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offenstehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten…
Damit in der gesamten Union eine einheitliche Überwachung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften gewährleistet ist, sollte der Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.