Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um die Aufsichtsfunktion des Europäischen Datenschutzbeauftragten und die wirksame Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte als letztes Mittel die Befugnis haben, Geldbußen zu verhängen. Mit diesen Geldbußen sollten keine Einzelpersonen, sondern vielmehr die Organe oder Einrichtungen der Union für Verstöße gegen diese Verordnung sanktioniert werden, um künftigen Verstößen gegen die vorliegende Verordnung vorzubeugen und eine Kultur des Schutzes personenbezogener Daten innerhalb der Organe und Einrichtungen der Union zu fördern. In der vorliegenden Verordnung sollten die mit Geldbußen zu ahndenden Verstöße sowie die Obergrenzen der entsprechenden Geldbußen und die Kriterien für ihre Festsetzung genannt werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Höhe der Geldbuße in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände und der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, seiner Folgen sowie der Maßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten und die Folgen des Verstoßes abzuwenden oder abzumildern, festsetzen. Wenn er eine Geldbuße gegen ein Organ oder eine Einrichtung der Union verhängt, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße prüfen. Das Verwaltungsverfahren für das Verhängen von Geldbußen gegen die Organe und Einrichtungen der Union sollte im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts in der Auslegung des Gerichtshofs erfolgen.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann je nach den Umständen des Einzelfalls Geldbußen gegen Organe und Einrichtungen der Union verhängen, wenn ein Organ…
bei Nichtbefolgung einer der unter den Buchstaben d bis h und j dieses Absatzes genannten Maßnahmen durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union je nach den…
Damit die Abschreckung und die kohärente Anwendung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind, sollte diese Verordnung eine Liste wesentlicher…
1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist im Rahmen der ihr oder ihm durch § 16 Absatz 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Verfolgung und…
Damit in der gesamten Union eine einheitliche Überwachung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften gewährleistet ist, sollte der Europäische…
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.