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Die Tätigkeiten der Agentur sollten im Einklang mit Artikel 228 AEUV der Prüfung durch den Europäischen Bürgerbeauftragten unterliegen.
Die Tätigkeit der Agentur ist Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.
Die Tätigkeiten der Agentur werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.
Die Tätigkeit von Europol ist Gegenstand von Untersuchungen durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.
Die Tätigkeiten der Behörde werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV. KAPITEL 5 FINANZBESTIMMUNGEN
Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.