Erwägungsgrund 40 32018R1726
Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Agentur sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Agentur Anwendung finden. Die Agentur sollte bei ihren Tätigkeiten so viel Transparenz wie möglich walten lassen, ohne dadurch die Verwirklichung der Ziele ihrer Tätigkeiten zu gefährden. Sie sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten veröffentlichen. Sie sollte in gleicher Weise gewährleisten, dass die Öffentlichkeit und alle interessierten Parteien zügig Informationen über ihre Arbeit erhalten.