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Die Verfahrensrechte, die in den Richtlinien 2010/64/EU , 2012/13/EU , 2013/48/EU , (EU) 2016/343 , (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates verankert sind, sollten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinien bei den unter diese Verordnung fallenden Strafverfahren für die Mitgliedstaaten gelten, die an diese Richtlinien gebunden sind. In jedem Fall sollten die gemäß der Charta gewährleisteten Garantien für alle unter diese Verordnung fallenden Verfahren gelten. Insbesondere sollten die in der Charta verankerten grundlegenden Garantien für Strafverfahren auf die unter diese Verordnung fallenden Verfahren in Strafsachen, die keine Strafverfahren sind, Anwendung finden.
Diese Richtlinie sollte unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2012/13/EU…
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen…
In Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend „EMRK“ genannt) und in Artikel 47 der Charta der…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie sucht…
Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.